(1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.
(2) In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.
(3) 1Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein. 2In Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe können zwei innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen den Sicherheitstreppenraum ersetzen.
(3) Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen und notwendige Treppenräume von Kellergeschossen mit Aufenthaltsräumen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein.
(4) 1Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. 2Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein. 3§ 98 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1. |
ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein und |
2. |
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen. |
(6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig
1. |
zu notwendigen Fluren, |
3. |
zu Räumen nach Absatz 5. |
(6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig
2. |
zu Räumen nach Absatz 5 und |
3. |
zu notwendigen Fluren. |
(7) 1Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. 2Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
3Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig.
(7) 1Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. 2Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
3Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig.
(8) 1Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig
1. |
zum Sicherheitstreppenraum, |
2. |
zu notwendigen Fluren, |
4. |
zu Räumen nach Absatz 5. |
(8) 1Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig
2. |
zu Räumen nach Absatz 5, |
3. |
zum Sicherheitstreppenraum und |
4. |
zu notwendigen Fluren. |
(9) 1In Kellergeschossen müssen vor den Türen notwendiger Treppenräume Vorräume angeordnet sein. 2In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. 3Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig
1. |
zum notwendigen Treppenraum, |
2. |
zu notwendigen Fluren, |
4. |
zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, und |
5. |
zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen. |
(9) 1Vor den Türen notwendiger Treppenräume in den Kellergeschossen müssen Vorräume angeordnet sein. 2In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. 3Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig
2. |
zum notwendigen Treppenraum, |
3. |
zu notwendigen Fluren, |
4. |
zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, und |
5. |
zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen. |
(10) Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.