(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Bereiche der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Garagen von Wohngebäuden, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. 2Die Lüftungsöffnungen müssen
1. |
einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 m² je Garageneinstellplatz haben, |
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in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, |
3. |
unverschließbar sein und |
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so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gewährleistet ist. |
3Die Lüftungsschächte müssen
1. |
untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und |
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bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 m² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3.000 m² je Garageneinstellplatz haben. |
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 [Bis 14.11.2019: Absatz 1] eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer anerkannten sachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer anerkannten sachverständigen Person bestätigt wird.
(4) 1Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. 2Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. 3Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(5) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. 2Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. 3Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6) 1Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. 2Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Garagenbenutzer bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzustellen. 3Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. 4Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.