(1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. 2Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren oder in den Beherbergungsräumen auch selbsttätig ausgelöst werden. 3In Beherbergungsräumen nach § 56 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.

 

(2) 1In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten muss jeder Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

 

(3) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren und in den Beherbergungsräumen ansprechen, sowie mit nichtselbsttätigen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. 2Die selbsttätigen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale[1] unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

 

(4)[2] 1In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. 3Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. 4Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.

Bis 14.11.2019:

(4) 1In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge, die außerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind, mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren und dort stillgesetzt werden.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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