Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018[1] [Bis 14.11.2019: § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 57 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,

 

2.

entgegen § 57 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt und

 

3.

entgegen § 58 Absatz 2 nach Fristablauf nicht in jeden Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder einbaut oder diese nicht so anbringt und betreibt, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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