(1) 1Verkaufsstätten sind durch innere Brandwände [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden] in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
1. |
erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10.000 m², |
2. |
sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5.000 m², |
3. |
erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3.000 m² oder |
4. |
sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
1. |
die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden, |
2. |
die Ladenstraßen auf einer gekennzeichneten [Bis 14.11.2019: markierten] Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden, |
3. |
die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 75 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist oder ein entsprechender Wärmeabzug auf andere Weise mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird, |
4. |
das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist und |
5. |
die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen. |
(3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen die inneren Brandwände [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwände] abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
1. |
die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der inneren Brandwände [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwände] haben und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden, |
2. |
die Ladenstraßen auf einer markierten Länge von 5 m beiderseits der inneren Brandwände [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwand] und auf der vollen Breite von Brandlasten freigehalten werden, |
3. |
die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 in diesem Bereich erfüllt sind. |
(4) 1Öffnungen in den inneren Brandwänden [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwänden] nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5) Brandwände [Bis 14.11.2019: Gebäudetrennwände] sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
(6) § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 [Bis 14.11.2019: § 31 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung] bleibt unberührt.