(1) 1Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. 2Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts[1] [Bis 14.11.2019: Rauchabschnitt] darf

 

1.

in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m² oder

 

2.

in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m²

betragen. 3Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen in jedem Garagengeschoss[2] haben. 4Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

 

(2) 1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.

 

(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6.000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.

 

(4) § 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018[3] [Bis 14.11.2019: § 32 Absatz 1 der Landesbauordnung] ist auf Garagen nicht anzuwenden.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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