(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

 

(2) 1Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen

 

1.

feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder

 

2.

mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.

2Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.

 

(3) 1Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. 2Es genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

 

(4) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. 2Abweichend von Satz 1 genügt für Verkaufsräume, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt, eine Breite von 1,50 m. 3Die Hauptgänge müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen. 4Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

 

(5) Ladenstraßen, [Bis 14.11.2019: notwendige ] [1]Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten, feste Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die der Präsentation dienen, eingeengt sein.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden bis 14.11.2019.

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