(1) Ladenstraßen müssen mindestens fünf Meter breit sein.

 

(2) 1Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen

 

1.

feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen,

 

2.

mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

2Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.

 

(3) 1Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens zwei Meter breit sein. 2Für notwendige Flure für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von 1,50 Meter, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

 

(4) 1Hauptgänge müssen mindestens zwei Meter breit sein. 2Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen. 3Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

 

(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

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