(1) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

 

(2) 1In notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 72 Absatz 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.

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