Die Erlaubnis nach § 7 SprengG gilt für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Sie wird auf eine natürliche Person (Betriebsinhaber) oder eine juristische Person (Unternehmen) ausgestellt. Voraus geht ein Antrag bei der zuständigen Behörde. Erfüllt sein müssen für eine Erlaubniserteilung u. a. folgende Kriterien des § 8 SprengG:

  • die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Leiters des Betriebs, z. B. indem keine rechtskräftigen Verurteilungen bestimmter Art, keine Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Vereinigung, keine wiederholten oder groben Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitsschutz- oder Chemikalienrechts, keine tatsachenbegründeten Annahmen einer missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe vorliegen,
  • die persönliche Eignung, z. B. Geschäftsfähigkeit, körperliche Eignung,
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde, wenn Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst geleitet werden.

Die Erlaubnis nach § 7 wird i. d. R. unbefristet erteilt. Allerdings muss die die Erlaubnis ausstellende Behörde die Erlaubnisinhaber regelmäßig mindestens alle 5 Jahre erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüfen.

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