Zusammenfassung

 
Überblick

Für Sprengarbeiten gilt das Sprengstoffrecht. Es enthält Anforderungen an Personen, die gewerblich oder nichtgewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen. Damit in Verbindung stehen Fragen der Erlaubnisbedürftigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde. Das Sprengstoffrecht regelt das Inverkehrbringen, den Verkehr und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, stellt Produktanforderungen an Explosivstoffe, Sprengzubehör etc. Der Umgang beinhaltet zugleich das Verwenden von explosionsgefährlichen Stoffen, z. B. bei Sprengarbeiten. In diesem, aber auch in anderen Zusammenhängen, wie der Aufbewahrung oder Lagerung, behandelt das Sprengstoffrecht auch Arbeitsschutzaspekte mit.

Parallel zu den Regelungen des Sprengstoffrechts gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnungen.

Der Beitrag fokussiert vornehmlich auf Sprengarbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauarbeiten. Dabei steht weniger das Sprengverfahren an sich, als die Einbindung der Sprengarbeiten in die Arbeitsschutzsystematik im Vordergrund. Auf Sprengarbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wird hier nicht eingegangen.

 

1 Verantwortliche Person und Tätigkeitsvoraussetzungen

Im Unterschied zum Arbeitsschutzgesetz, in dem die betrieblichen Pflichten bis auf wenige Ausnahmen dem Arbeitgeber als Leiter des Betriebs zugeordnet sind, ist nach dem Sprengstoffrecht der Erlaubnisinhaber die zentrale Person.

Verantwortliche Person nach § 19 SprengG sind der oder die Erlaubnisinhaber, der Inhaber des Betriebs, der Leiter des Betriebs, einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, ferner die mit der Aufsicht betrauten Personen, wie Sprengberechtigte, Betriebsmeister, Lagerverwalter, sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Empfang von anderen oder deren Überlassen an andere bestellt sind. Verantwortliche Personen müssen in ausreichender Anzahl bestellt werden, um ihren Pflichten nach Umfang des Betriebs und Art der Tätigkeit sachgerecht nachkommen zu können.

Die Aufsicht ausübenden Personen bedürfen eines behördlichen Befähigungsscheins. Das betrifft auch die Leiter des Betriebs und von Niederlassungen, wenn sie die Aufsicht selber wahrnehmen.

Außerhalb der Betriebsstätte ist die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt. Auch diese Person muss zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen berechtigt sein.

1.1 Erlaubnis nach § 7 SprengG

Die Erlaubnis nach § 7 SprengG gilt für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Sie wird auf eine natürliche Person (Betriebsinhaber) oder eine juristische Person (Unternehmen) ausgestellt. Voraus geht ein Antrag bei der zuständigen Behörde. Erfüllt sein müssen für eine Erlaubniserteilung u. a. folgende Kriterien des § 8 SprengG:

  • die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Leiters des Betriebs, z. B. indem keine rechtskräftigen Verurteilungen bestimmter Art, keine Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Vereinigung, keine wiederholten oder groben Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitsschutz- oder Chemikalienrechts, keine tatsachenbegründeten Annahmen einer missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe vorliegen,
  • die persönliche Eignung, z. B. Geschäftsfähigkeit, körperliche Eignung,
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde, wenn Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst geleitet werden.

Die Erlaubnis nach § 7 wird i. d. R. unbefristet erteilt. Allerdings muss die die Erlaubnis ausstellende Behörde die Erlaubnisinhaber regelmäßig mindestens alle 5 Jahre erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüfen.

1.2 Erlaubnis nach § 27 SprengG

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG dürfte im Bereich von Sprengarbeiten eher selten vorkommen. Sie gilt für die Fälle, die nicht im § 7 SprengG enthalten sind, demnach für den nichtgewerblichen, privaten Bereich, und ist ausschließlich eine persönliche Erlaubnis.

Der Antragsteller muss ebenfalls die Anforderungen des § 8 Abs. 1 SprengG hinsichtlich Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Fachkunde erfüllen. Die Erlaubnis ist i. d. R. auf 5 Jahre befristet und wird auf Antrag verlängert.

1.3 Befähigungsschein

Der Befähigungsschein nach § 20 SprengG dient unselbstständig tätigen Aufsichtspersonen dazu, ihre Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder ihre Bestellung als verantwortliche Person ausüben zu dürfen. Eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist damit nicht möglich, vielmehr wird eine Befähigung bescheinigt. Der Befähigungsschein ist personengebunden und damit nicht an einen Betrieb gekoppelt. Damit ist der Inhaber in der Lage, auch in einem oder für einen anderen ...

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