Der Arbeitgeber hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Ihm obliegende Aufgaben kann der Arbeitgeber an zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen.
Der Arbeitgeber hat tätigkeitsbezogen die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse festzulegen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Die Beschäftigten sind über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei ihrer Arbeit, bezogen auf ihren Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich, ausreichend und angemessen vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen.
Werden an einem Arbeitsplatz, z. B. auf einer Baustelle, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gemeinsam oder nebeneinander tätig, müssen die Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten. Dazu zählt, sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren auszutauschen und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
Die nach dem ASiG bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber und die weiteren für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung.
Sie unterstützen z. B. bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und die Mitteilung der festgestellten Mängel an den Arbeitgeber und die anderen verantwortlichen Personen, verbunden mit dem Aufzeigen möglicher und geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel und dem Hinwirken auf deren Umsetzung.
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit, der zu gewährenden Ruhepausen, Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sind zu beachten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Arbeiten mit Sprengstoffen gehören zum Umgang mit Gefahrstoffen. Mit der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, welche Gefahrstoffe in den Sprengmitteln enthalten sind, ob eine Exposition besteht und Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Zu beachten sind auch die bei der Sprengung entstehenden Schwaden, die Stickoxide und Kohlenmonoxid enthalten. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Gefahrstoffe nach Anhang Teil 1 ArbMedVV vorliegen oder vorliegen können, ist die arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen.
Angebots- oder Pflichtvorsorge dürften außerdem aufgrund der Lärmexposition anfallen.