Der Sprengberechtigte
Der Sprengberechtigte erhält von der verantwortlichen Person, sofern er das nicht selbst ist, die Anleitungen zur Verwendung der bei den Sprengarbeiten vorgesehenen Sprengmittel. Er legt den Arbeitsbereich fest und sorgt dafür, dass unbefugte Personen diesen nicht betreten. Und er vergewissert sich, dass Beschäftigte und Dritte seinen Weisungen oder denen der von ihm beauftragten Personen Folge leisten.
Hilfskräfte
Der Sprengberechtigte kann Hilfskräfte einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Sie müssen unterwiesen sein und dürfen unter ständiger Aufsicht des Sprengberechtigten tätig werden. Hilfskräfte benötigen keine sprengstoffspezifische Ausbildung. Sie müssen aber mindestens 18 Jahre alt, physisch und psychisch geeignet und hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig sein.
Unterweisung
Der Sprengberechtigte muss alle an den Sprengarbeiten Beteiligten über die Gefährdungen und die festgelegten Schutzmaßnahmen unterweisen. Die Unterweisung muss auf die Bedeutung der Sprengsignale, das Verhalten vor, während und nach den Sprengarbeiten und auf die Maßnahmen beim Auffinden von Versagern eingehen.
Nicht an den Sprengarbeiten beteiligte Personen im Einwirkungsbereich der Sprengarbeiten, z. B. Beschäftigte anderer Firmen, müssen ebenfalls von dem Sprengberechtigten über das Verhalten während der Sprengung und die Bedeutung der Sprengsignale unterrichtet werden.
Nachbarschaft
Der Information der Nachbarschaft sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Da Sprengungen nicht allgemein befürwortet werden und Ängste um die eigene und die Sicherheit des Eigentums bestehen können, empfiehlt sich eine rechtzeitige, transparente und behutsame Information der Nachbarschaft. Dafür eignen sich Infoflyer über die beabsichtigten Tätigkeiten, Gefährdungen und daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen. Da die Mitwirkung der Nachbarschaft erforderlich ist, z. B. indem Fenster geschlossen gehalten werden, der Aufenthalt im Freien während der Sprengung nicht erlaubt ist oder Absperrmaßnahmen an Straßen die Bewegungsfreiheit einschränken, ist ein gewogenes Verhältnis zur Nachbarschaft aufzubauen, was den reibungslosen Ablauf der Sprengarbeiten befördert.
Unterrichtung der Behörde
Vorkommnisse im Zusammenhang mit Sprengarbeiten sind gemäß § 26 SprengG der zuständigen Behörde und gemäß § 6 DGUV-V 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
Vorkommnisse sind z. B.
- unzeitige Zündung,
- Versager,
- Streuflug über den Sprengbereich hinaus,
- Unfälle mit Personenschäden oder mit Sachschäden und
- das Abhandenkommen von Sprengmitteln.
Sichern und Absperren
In einem Umkreis von 25 m darf beim Umgang mit Sprengmitteln nicht geraucht, kein offenes Licht oder Feuer verwendet und es dürfen keine Schweiß-, Schneid- und ähnliche Arbeiten ausgeführt werden. Ein geringeres Maß ist bei Schneid- und Schweißarbeiten zulässig, wenn z. B. Abschirmungen aus feuerfestem Material eingesetzt werden.
Die Sprengstelle bildet den Mittelpunkt einer Kreisfläche, die als Sprengbereich bezeichnet wird. In diesem Bereich ist ein Streuflug nicht ausgeschlossen. Der Radius des Sprengbereichs beträgt 300 m. Bei Eisen- und Stahlsprengungen beträgt der Radius 1.000 m, es sei denn, es werden Schneidladungen eingesetzt; dann gelten 300 m.
Besteht die Möglichkeit, dass direkte Sprengeinwirkungen über 300 m hinausgehen, ist durch den Sprengberechtigten ein größerer Radius zu wählen. Eine Unterschreitung des Radius von 300 m ist nur möglich, wenn Personen und Sachgüter nicht gefährdet sind. Das kann durch besondere Schutzmaßnahmen, z. B. durch besondere Abdeckung der Sprengladung oder durch Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgen und ist in der Gefährdungsbeurteilung genau darzulegen. Gründe für die Zulässigkeit geringerer oder das Erfordernis größerer Sprengbereiche können sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben.
Im Sprengbereich befindliche öffentliche Verkehrswege müssen für die Dauer der Sprengarbeiten einschließlich der unmittelbaren Vor- und Nacharbeiten geräumt, gesperrt und bewacht werden. Dazu sind i. d. R. rechtzeitige Abstimmungen mit den Straßenverkehrsbehörden, der Polizei, ggf. weiteren betroffenen Behörden, bei Wasserstraßen z. B. dem Wasser- und Schifffahrtsamt, weiterhin mit den Verkehrsunternehmen notwendig. Können umliegende Betriebe durch die Sprengarbeiten gefährdet sein, hat durch die verantwortliche Person rechtzeitig eine Kontaktaufnahme zu erfolgen und ist das weitere Vorgehen abzustimmen.
Für das Absperren und Bewachen werden neben Polizeikräften Sicherungsposten eingesetzt.
Die Sprenganlage darf erst gezündet werden, wenn der Sprengbereich geräumt und bewacht ist. Personen, die direkt oder indirekt mit den Sprengarbeiten befasst sind, müssen während der Sprengung Deckungsräume aufsuchen. Deckungsräume sollen mindestens 100 m von der Sprengstelle entfernt sein, aus Stahlbeton, Stahl oder Mauerwerk bestehen und geschützte Sehschlitze zum Beobachten der Sprengung habe...