Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen u. a. die Vorschriften des Anhangs I Nr. 2 GefStoffV zu beachten. Unter Nr. 2.3 sind die ergänzenden Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben aufgeführt. Diese Maßnahmen sind als Mindeststandard verbindlich einzuhalten.

Zu diesen Maßnahmen zählen z. B.:

  • Beachtung des Staubungsverhaltens der Gefahrstoffe,
  • mindestens Einhalten der AGW für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil, wenn kein stoffbezogener AGW festgelegt ist,
  • Maschinen und Geräte so auswählen und betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird,
  • Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte mit wirksamer Absaugung nach dem Stand der Technik versehen,
  • Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche verhindern, soweit dies nach Stand der Technik möglich ist,
  • Stäube an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig erfassen und gefahrlos entsorgen,
  • Ablagerungen von Stäuben vermeiden; ist das nicht möglich, sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen,
  • Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben nach dem Stand der Technik beschaffen und betreiben,
  • organisatorische Maßnahmen treffen, um die Dauer staubintensiver Tätigkeiten so weit wie möglich zu verkürzen,
  • können die AGW nicht eingehalten werden, ist Persönliche Schutzausrüstung, insbesondere zum Atemschutz, zur Verfügung zu stellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge