Die Dosisbegrenzung bei der Berufsausübung ist jetzt ein zentraler Punkt des StrlSchG. Im Lauf der Zeit sind diese Grenzwerte aus Vorsorgegründen immer wieder abgesenkt worden. Heute gelten die von der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) 1990 empfohlenen und – in § 78 "Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen" – festgelegten Werte einer effektiven Dosis (Dosis) von 20 mSv im Kalenderjahr, das ist rund das 10-Fache der natürlichen Strahlenexposition. Die Behörde kann im Einzelfall 50 mSv zulassen. Aber auch dann dürfen in 5 aufeinander folgenden Jahren 100 mSv insgesamt nicht überschritten werden. Weitere detaillierte Grenzwerte gelten für die Organdosen.

Strengere Regelungen gelten für Personen unter 18 Jahren (gem. § 70 StrlSchV) und für gebärfähige Frauen. Für diese beträgt die über einen Monat kumulierte Höchstdosis an der Gebärmutter 2 mSv und für ein ungeborenes Kind 1 mSv während der gesamten Schwangerschaft (§ 78 Abs. 4 des StrlSchG)

Zusätzlich wird in § 77 StrlSchG die Berufslebensdosis auf 400 mSv begrenzt, wobei Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen möglich sind.

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