Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
Zusammenfassung
Beruflich strahlenexponierte Personen sind, kurz gesagt, alle Personen, die in Strahlenschutzbereichen aus betrieblichen Gründen oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses tätig werden. Sie unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen wie etwa ärztlichen Kontrollen, haben aber auch Pflichten wie das Tragen von Schutzkleidung oder die Duldung von messtechnischen Vorgängen bei der Ermittlung der Körperdosis.
1 Was für Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen gibt es?
Primäre Schutzmaßnahme für strahlenexponierte Personen ist die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung auf vertretbare Werte. Als "vertretbare Werte" werden Dosen angesehen, die zu einem Strahlenrisiko führen, das mit den konventionellen Unfallrisiken bei der Berufsausübung vergleichbar ist. Dazu kommt als sekundäre Schutzmaßnahme die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt diese Maßnahmen im Kap. 6 "Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten". Dazu werden zunächst im § 71 "Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen" die beruflich strahlenexponierten Personen je nach der Höhe der möglichen Strahlenexposition und daraus folgend der Art der Schutzmaßnahmen in 2 Kategorien A und B eingeteilt.
Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gelten alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv erhalten können.
Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B werden alle Personen eingestuft, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv erhalten können, ohne in die Kategorie A zu fallen.
Zur messtechnischen Überwachung der Strahlenexposition muss an Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis ermittelt werden.
Für den anzeigepflichtigen Betrieb eines Luftfahrzeugs muss die Einstufung von fliegendem Personal äquivalent in Kategorie A oder B erfolgen (§ 71 Abs. 2 StrlSchV).
Untersuchungen
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A müssen jährlich von einem ermächtigten Arzt untersucht werden. Für Personen der Kategorie B gibt es dazu keine festen Regelungen, Vorsorgemaßnahmen können aber von der Behörde angeordnet werden.
2 Auf welche Werte ist die Dosis beruflich strahlenexponierter Personen begrenzt?
Die Dosisbegrenzung bei der Berufsausübung ist jetzt ein zentraler Punkt des StrlSchG. Im Lauf der Zeit sind diese Grenzwerte aus Vorsorgegründen immer wieder abgesenkt worden. Heute gelten die von der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) 1990 empfohlenen und – in § 78 "Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen" – festgelegten Werte einer effektiven Dosis (Dosis) von 20 mSv im Kalenderjahr, das ist rund das 10-Fache der natürlichen Strahlenexposition. Die Behörde kann im Einzelfall 50 mSv zulassen. Aber auch dann dürfen in 5 aufeinander folgenden Jahren 100 mSv insgesamt nicht überschritten werden. Weitere detaillierte Grenzwerte gelten für die Organdosen.
Strengere Regelungen gelten für Personen unter 18 Jahren (gem. § 70 StrlSchV) und für gebärfähige Frauen. Für diese beträgt die über einen Monat kumulierte Höchstdosis an der Gebärmutter 2 mSv und für ein ungeborenes Kind 1 mSv während der gesamten Schwangerschaft (§ 78 Abs. 4 des StrlSchG)
Zusätzlich wird in § 77 StrlSchG die Berufslebensdosis auf 400 mSv begrenzt, wobei Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen möglich sind.
3 Wie wird die Einhaltung der Dosisbegrenzung gewährleistet und nachgewiesen?
Um die Dosisgrenzwerte einhalten zu können und um diese Einhaltung auch nachzuweisen, sind messtechnische Maßnahmen vielfältiger Art erforderlich.
Dabei kann man unterscheiden zwischen der "buchhalterischen" Messung der Körperdosis direkt an der Person und den prophylaktischen Messungen im Arbeitsumfeld, die rechtzeitig vor erhöhten Strahlungswerten warnen sollen. Sie erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, die die notwendigen Personendosimeter ausgibt und auswertet sowie Messstellen zur Inkorporationsmessung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bereithält.
Die Verpflichtung, Dosisgrenzwerte nicht zu überschreiten, ist in § 9 StrlSchG festgeschrieben.
Messung und Dokumentierung der Strahlenexposition
Die aus allen genannten Messungen resultierenden Werte sind "aufzuzeichnen" und die Aufzeichnungen so lange aufzubewahren, bis die jeweils überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder mindestens 30 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit. Der Beschäftigte hat ein Recht darauf, seine Dosiswerte einzusehen. Auf Verlangen muss ihm vom Strahlenschutzverantwortlichen ein Dosimeter zur Verfügung gestellt werden, mit dem er seine Strahlenexposition selbst kontrollieren kann.
Die Aufzeichnungen sind spätestens mit dem 100. Jahr nach der Geburt der überwachten Person zu vernichten (§ 79 StrlSchG).