Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
2.1 Generelle Schutzmaßnahmen
2.1.1 Äußerste Sauberkeit beim Arbeiten
Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind i. d. R. die verwendeten Aktivitäten so gering, dass der Schutz vor einer äußeren Strahlenexposition eine untergeordnete Rolle spielt. Das Hauptaugenmerk des Strahlenschutzes ist in diesem Fall darauf gerichtet, die unkontrollierte Verbreitung von radioaktiven Stoffen im Labor oder sogar eine Verschleppung nach außen zu verhindern.
Die als Folge einer solchen Verbreitung mögliche Aufnahme von radioaktiven Stoffen in dem menschlichen Körper – Inkorporation durch Einatmen, durch orale Aufnahme oder sogar direkt über die Haut – führt zu einer internen Strahlenexposition, die wesentlich schwieriger festzustellen ist als eine äußere Strahlendosis. Grundlage ihrer präventiven Vermeidung ist daher äußerste Sauberkeit bei der Handhabung und Anwendung offener radioaktiver Stoffe. Das Tragen von Schutzkleidung ist Pflicht, Essen, Trinken oder Rauchen in den Labors ist untersagt.
2.1.2 Messtechnische Kontrolle
Die zweite Säule eines effektiven Strahlenschutzes im Radionuklidlabor ist eine lückenlose messtechnische Kontrolle möglicher Kontaminationen. Bei bestimmten Umgangsformen, v. a. bei leichtflüchtigen Radionukliden beispielsweise des Jods oder des Wasserstoffs (Tritium), ist auch eine Raumluftüberwachung erforderlich.
2.1.3 Strahlenschutzanweisungen
In jedem Fall sollten gerade auch hier detaillierte schriftliche Strahlenschutzanweisungen vorliegen, die sowohl den Arbeitsablauf und die vom Arbeitenden zu befolgenden Strahlenschutzmaßnahmen regeln, als auch Hinweise zum Verhalten bei Zwischenfällen geben.
2.2 Schutz vor Kontamination und Inkorporation
2.2.1 Auftreten von Kontaminationen durch fachgerechtes Arbeiten verhindern
Die Aufmerksamkeit der Beschäftigten muss darauf gerichtet sein, durch sorgfältiges Arbeiten eine Kontamination erst gar nicht entstehen zu lassen. Grundlagen dafür sind
- eine gute praktische Ausbildung und
- eine große Erfahrung in der Durchführung der jeweiligen Laborarbeiten.
Aber auch hier geht Kontrolle über Vertrauen. Notwendige Maßnahmen und Verantwortlichkeiten bei Kontamination, zur Verhinderung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe und zur Dekontamination sind ausführlich in den §§ 57 und 58 StrlSchV beschrieben.
Nicht nur Personen überwachen
Dies gilt sinngemäß nicht nur Personen, sondern auch für Gegenstände. Es ist daher ratsam, in den Laborbereich von vornherein keine Dinge mitzunehmen, die dort nicht unbedingt gebraucht werden. Kleines Kuriosum: Auch ein Kontaminationsmonitor, der aus dem Kontrollbereich herausgebracht werden soll, muss – sozusagen von einem Kollegen – zuvor selbst auf Kontamination hin überprüft werden.
2.2.2 Beim Auftreten von Kontaminationen der Ursache nachgehen
Es ist gute Praxis, beim Auftreten einer Kontamination nach der Ursache zu suchen, um ähnliche Fälle für die Zukunft verhindern zu können. Also bei Fehlern oder Ungeschicklichkeiten, wie etwa dem versehentlichen Verschütten von radioaktiven Flüssigkeiten, keine Vertuschungsversuche, sondern Meldung bei der zuständigen Stelle. Darauf sollte auch bei Strahlenschutzunterweisungen besonders hingewiesen werden.
2.2.3 Dekontaminationen nur durch kompetentes Fachpersonal
Besondere Sachkenntnis ist auch beim Beseitigen (Dekontaminieren) einmal festgestellter Radioaktivität auf Oberflächen oder an Personen erforderlich. Wer sich dabei nicht ganz sicher ist, sollte auf jeden Fall zuerst den Strahlenschutzbeauftragten verständigen, der für eine fachgerechte Dekontamination sorgen muss. Auch das sollte in der Strahlenschutzanweisung vorausgedacht und festgelegt werden.
2.3 Kennzeichnungspflicht und Buchführung
2.3.1 Notwendigkeit und Merkmale einer Kennzeichnung
Zu den grundlegenden Sicherheitsmaßnahmen im Radionuklidlabor gehört auch eine klare und eindeutige Kennzeichnung. Dies betrifft
- Behältnisse und Aufbewahrungsstellen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden,
- Arbeitsräume und -bereiche, in denen mit Strahlenquellen jeder Art umgegangen wird.
Die Kennzeichnung muss nicht nur sachgerecht, sondern auch einheitlich sein. § 53 Strahlenschutzverordnung schreibt daher detailliert vor, wie die Kennzeichnung auszusehen hat. Das international gebräuchliche Strahlenzeichen ("Kleeblatt") ist als Anlage 10 zu den §§ 91, 92 StrlSchV wiedergegeben.
Die sorgfältige Kennzeichnung ist Voraussetzung für einen wirksamen Strahlenschutz und sollte daher sehr ernst genommen werden.
2.3.2 Buchführung
In engem Zusammenhang mit der Kennzeichnung steht die Buchführung über Erwerb, Bestand, Verbrauch und Abgabe radioaktiver Stoffe. Sie ist gemäß § 85 StrlSchV auch mit einer Meldepflicht gegenüber der Behörde verbunden. Zumindest für größere Labors kann dies einen erheblichen Aufwand bedeuten, zumal alle Unterlagen so geführt werden müssen, dass sie von der Behörde jederzeit nachgeprüft werden können.
Zu empfehlen ist daher, die Buchführung auf einem PC bzw. einer Datenbank laufen zu lassen. Dafür werden heute fertige Programme für die Nuklidverwaltung angeboten.