Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
Zusammenfassung
Dieser Beitrag gibt Hinweise zum praktischen Vor-Ort-Strahlenschutz im Bereich der medizinischen Strahlenanwendung, also in Radiologie und Nuklearmedizin. Nach einer Einführung über die besonderen Merkmale des Strahlenschutzes in der Medizin konzentriert sich der Text auf die praktischen Maßnahmen zum Schutz des Personals in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin. Dabei wird auch besonders auf Notwendigkeit und Möglichkeiten einer qualifizierten Ausbildung des Fachpersonals eingegangen.
1 Besondere Merkmale des Strahlenschutzes in der Medizin
1.1 Rechtfertigung in jedem Einzelfall
Zu den Grundprinzipien des Strahlenschutzes gehört die Rechtfertigung der Anwendung von Radioaktivität und Strahlung mittels einer Abwägung des Nutzens gegen den potenziellen Schaden. Bei Anwendungen in der Technik geschieht diese Abwägung i. d. R. nur einmal im Rahmen der Zulassung für die jeweilige gesamte Einrichtung. Bei Anwendungen im medizinischen Bereich hat diese Beurteilung jedoch in jedem Einzelfall als "Rechtfertigende Indikation" für den jeweiligen Patienten durch das radiologische Fachpersonal zu erfolgen (Strahlenschutzgrundsatz gem. § 6 StrlSchG).
Demnach dürfen Röntgenuntersuchungen nur dann angewiesen und durchgeführt werden, wenn sich daraus ein diagnostischer Nutzen ergibt, d. h., eine medizinische Indikation besteht. Nicht immer liegt im medizinischen Alltag eine solche rechtfertigende Indikationsstellung vor. Zudem werden nach Ansicht von Fachgremien zu viele Röntgenuntersuchungen durchgeführt, die
- mangelhafte oder nicht aussagekräftige Aufnahmen ergeben,
- durch unnötige Wiederholungsaufnahmen zustande kommen oder
- durch nicht optimierte klinische Organisationsabläufe verursacht werden.
Das Gleiche gilt sinngemäß auch für nuklearmedizinische Behandlungen.
1.2 Schutzpflicht für Patient und Personal
Im Gegensatz zu den Strahlenanwendungen in der Technik geht es in Radiologie und Nuklearmedizin um die gewollte und geplante Strahlenexposition von Menschen, sprich den Patienten, zu diagnostischen und Heilzwecken. Also müssen nicht nur, wie in der Technik, das beruflich strahlenexponierte Personal und in manchen Fällen auch unbeteiligte Dritte nach allen Regeln der Wissenschaft und Technik vor möglicherweise schädlichen Strahleneinwirkungen geschützt werden. Eine gleichartige Schutzpflicht besteht auch für die betroffenen Patienten.
Medizinische Strahlenexposition
Etwa die Hälfte der mittleren Strahlendosis, die die Bevölkerung in Deutschland erhält, geht auf medizinische Anwendungen zurück, hauptsächlich aus der radiologischen Diagnostik mit Röntgenstrahlen. Mit der dadurch verursachten mittleren effektiven Dosis von 2 mSv pro Jahr und pro Person hat Deutschland eine der höchsten medizinischen Strahlenexpositionen weltweit.
Der Patientenschutz kann nur durch 2 Maßnahmenbündel erreicht werden:
- durch sachkundigen Einsatz einer – vorwiegend und zunehmend digitalen – modernen Gerätetechnik und Verfahrensplanung seitens der Radiologen und Medizinphysiker,
- durch fachgerechte, restriktive Indikation seitens aller am jeweiligen Fall beteiligten Ärzte.
Eine besondere Sorgfaltspflicht besteht bei der Indikation für Schwangere und Kleinkinder. Eine solche verantwortungsbewusste Vorgehensweise zum Patientenschutz führt dann zwangsläufig auch zu einer Verringerung der Strahlenexposition des Personals. Die dafür erforderlichen Maßnahmen und Vorgehensweisen liegen aber fast ausschließlich im medizinischen Bereich, sodass sie im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen nicht weiter behandelt werden sollen. Wir beschränken uns dabei vielmehr auf den Schutz des medizinischen Personals, einschließlich des Arztes selbst.
1.3 Hohe Anforderungen an die Qualitätssicherung
1.3.1 Regelmäßige Konstanzprüfungen
Die Qualitätssicherung der Geräte spielt eine wichtige Rolle dabei, einen sicheren Betrieb radiologischer Einrichtungen zu gewährleisten. Dabei geht es v. a. um Abnahme- und regelmäßige Konstanzprüfungen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sind in der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) des BMU festgelegt. Diese 2003 erstmals erlassene Richtlinie unterliegt, dem sich stetig ändernden Stand der Technik folgend, stetigen Änderungen. Die Richtlinie wird ergänzt durch zahlreiche Normen.
Wichtige QS-Normen zur Konstanzprüfung in der Röntgendiagnostik
- DIN 6868-4:2007-10 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 4: Konstanzprüfung an medizinischen Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung
- DIN 6868-13:2012-03 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 13: Konstanzprüfung nach RöV bei Projektionsradiographie mit digitalen Bildempfänger-Systemen
- DIN 6868-157:2014-11 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 157: Abnahme- und Konstanzprüfung nach RöV an Bildwiedergabesystemen in ihrer Umgebung
- DIN 6868-159:2017-10 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 159: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV
- DIN EN 61223-2-6:2008-12 Bewertung und routinemäßi...