Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
Zusammenfassung
Ein Strahlenschutzbeauftragter (SSB) leitet und beaufsichtigt Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung. Dem oder den Strahlenschutzbeauftragten werden vom Strahlenschutzverantwortlichen definierte Aufgaben und Pflichten zur Wahrnehmung der betrieblichen Erfordernisse des Strahlenschutzes übertragen. Strahlenschutzbeauftragte müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
1 Wie wird man Strahlenschutzbeauftragter?
Strahlenschutzbeauftragte werden vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich bestellt.
Persönliche und fachliche Voraussetzungen
Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Die Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde muss bei der Bestellung bereits vorliegen.
Definition von Aufgaben und Befugnissen
Der künftige Strahlenschutzbeauftragte sollte bei seiner Ernennung darauf achten, dass seine genau definierten Aufgaben, sein innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festgelegt sind. Das wird besonders wichtig, wenn im gleichen Betrieb mehrere Strahlenschutzbeauftragte tätig sind.
2 Was tut der Strahlenschutzbeauftragte?
Das StrlSchG definiert im § 70 ausführlich und detailliert die Stellung und die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Strahlenschutzbeauftragte – natürlich nur im Rahmen seiner Befugnisse – für Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung aller Tätigkeiten und Maßnahmen zuständig ist, die für den Strahlenschutz erforderlich sind.
Ungeachtet dessen trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen weiterhin der Strahlenschutzverantwortliche. Um dem gerecht werden zu können, muss er allerdings rechtzeitig und zutreffend über Schwierigkeiten oder Probleme informiert sein. Demzufolge muss der Strahlenschutzbeauftragte dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Das gilt beispielsweise für unzureichende Schutzeinrichtungen oder Messgeräte ebenso wie für renitente Kollegen.
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden.
3 Was geschieht, wenn der Strahlenschutzbeauftragte seinen Pflichten nicht nachkommen kann?
In § 70 Abs. 5 StrlSchG ist auch der Fall geregelt, dass der Strahlenschutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse, unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz oder fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine Pflichten nur unzureichend erfüllen kann. Wenn die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, kann sie gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die Feststellung treffen, dass dieser Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.