Zusammenfassung
In Deutschland gibt es ca. 440.000 beruflich strahlenexponierte Personen. Betroffen sind Beschäftigte in den Bereichen Medizin, Kerntechnik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung, in Wasserwerken und unter Tage sowie fliegendes Personal.
Im Folgenden geht es um ionisierende Strahlung. Zur ionisierenden Strahlung gehören sowohl elektromagnetische Strahlung (Gamma-, Röntgenstrahlung) als auch Teilchenstrahlung (Alpha-, Beta-, Neutronenstrahlung). Ionisierende Strahlung entsteht u. a. beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und Betreiben von Anlagen zum Erzeugen ionisierender Strahlung z. B. bestimmte Elektronen- oder Ionenbeschleuniger oder Röntgenanlagen. Sie kann Zellschäden verursachen, Krebs und Leukämien können entstehen. Bei kurzzeitiger hoher Dosis – ab ca. 1 Sievert (Sv) – entstehen akute Strahlenschäden, die häufig innerhalb kurzer Zeit zum Tod führen.
Da bereits geringe Dosen Schäden verursachen können, ist betrieblicher Strahlenschutz wichtig für Mensch und Umwelt. Tätigkeiten und Maßnahmen des betrieblichen Strahlenschutzes leitet, überwacht und führt i. Allg. der Strahlenschutzbeauftragte durch. Er muss schriftlich bestellt werden.
1 Details
1.1 Definition
Betrieblicher Strahlenschutz
Grundsätzliche Regelungen des betrieblichen Strahlenschutzes legen das Atomgesetz (AtG) sowie das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) fest.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das StrlSchG und die StrlSchV. Definition, Stellung und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten legen dort i. W. die §§ 69–75 StrlSchG und §§ 43–51 StrlSchV fest.
Wer Tätigkeiten ausübt, die nach Atomgesetz oder StrlSchG einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder radioaktive Bodenschätze aufsucht, gewinnt oder aufbereitet, ist Strahlenschutzverantwortlicher (SSV). Es kann sich dabei um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handeln (s. § 69 StrlSchG).
Der Strahlenschutzverantwortliche führt Aufgaben und Tätigkeiten im Strahlenschutz i. Allg. nicht selbst durch, sondern bestellt – "soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist" – einen oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte schriftlich und teilt dies der zuständigen Behörde mit (s. § 70 StrlSchG).
Grenzwerte
Der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich exponierte Personen liegt in Europa bei 20 mSv pro Kalenderjahr. Zum Schutz empfindlicher Organe sind zusätzliche Grenzwerte festgelegt (Organ-Äquivalentdosis, sog. "Organdosis") (§§ 9 und 78 StrlSchG).
Die effektive Dosis ist das "gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen" und dient zum Abschätzen der Folgen einer Strahlenbelastung (§ 5 Abs. 11 StrlSchG).
Für Kinder, Jugendliche und schwangere Frauen gelten besondere Regelungen.
Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten
Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) leitet, beaufsichtigt und führt alle Tätigkeiten und Maßnahmen durch, die für den betrieblichen Strahlenschutz erforderlich sind. Er muss nach StrlSchG bzw. StrlSchV v. a.:
- die Fachkunde nach § 74 StrlSchG und § 47 StrlSchV besitzen und diese mind. alle 5 Jahre aktualisieren,
- dafür sorgen, dass festgelegte Vorschriften und Schutzvorschriften sowie ggf. Anordnungen und Auflagen der Behörde eingehalten werden (§ 72 Abs. 2 StrlSchG), soweit dafür nicht allein der SSV zuständig ist,
- dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel bzgl. Strahlenschutz mitteilen (§ 71 Abs. 2 StrlSchG),
- den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes beraten (§ 71 Abs. 3 StrlSchG).
Benachteiligungsverbot
Der Strahlenschutzbeauftragte darf weder behindert noch benachteiligt werden, wenn bzw. weil er seine Pflichten erfüllt (§ 70 Abs. 6 StrlSchG).
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Gefährdungen sind zu vermeiden bzw. zu verringern, dies gilt auch im Strahlenschutz (§ 8 StrlSchG). Das Minimierungsprinzip (ALARA-Prinzip) lautet: "So niedrig wie vernünftigerweise erreichbar". Der Unternehmer muss deshalb:
- Strahlenanwendungen rechtfertigen und optimieren,
- Dosisgrenzwerte einhalten.
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind:
- Kontamination vermeiden,
- Exposition vermeiden bzw. verringern sowie
- Dosis begrenzen.
Verschlucken und Einatmen radioaktiver Stoffe (Staub, Aerosole) müssen wirksam verhindert werden.
TOP-Grundsatz gilt auch hier
Auch im Strahlenschutz gilt der Grundsatz: Technische/bauliche vor organisatorischen vor Persönlichen Schutzmaßnahmen.
Der Unternehmer bzw. Betreiber muss als Strahlenschutzverantwortlicher (§ 72 Abs. 1 StrlSchG) v. a.:
- geeignete Räume bereitstellen,
- geeignete Ausrüstungen und Geräte bereitstellen,
- den Betriebsablauf regeln,
- ausreichend und geeignetes Personal bereitstellen und
- dafür sorgen, dass Vorschriften eingehalten werden.
Weitere Pflichten nach StrlSchG und StrlSchV sind:
- die Aufgaben, den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festzulegen (§ 70 Abs. 2 StrlSchG),
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