(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Risikobeurteilung[2] [Bis 15.01.2024: Analyse] zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.
(1a)[3] Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Risikobeurteilung[4] [Bis 15.01.2024: Analyse]
1. |
aufgezeichnet werden, |
2. |
zehn Jahre lang aufbewahrt werden und |
3. |
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. |
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