(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Risikobeurteilung[2] [Bis 15.01.2024: Analyse] zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.

 

(1a)[3] Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.

 

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Risikobeurteilung[4] [Bis 15.01.2024: Analyse]

 

1.

aufgezeichnet werden,

 

2.

zehn Jahre lang aufbewahrt werden und

 

3.

der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024. Anzuwenden ab 16.01.2024.
[2] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024. Anzuwenden ab 16.01.2024.
[3] Abs. 1a eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024. Anzuwenden ab 16.01.2024.
[4] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024. Anzuwenden ab 16.01.2024.

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