1Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168 Absatz 1 Satz 1[1] [Bis 15.01.2024: § 168 Absatz 1 Satz 1 und 2] und Absatz 3 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. 2Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Information durch die zuständige oberste Landesbehörde.
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