Zusammenfassung
Eine Straßenbaustelle ist ein Ort, an dem ein Straßenkörper errichtet, geändert, instandgehalten oder abgebrochen wird. Zum Straßenkörper gehören der Untergrund, der Unterbau und der Oberbau einschließlich der Straßendecke. Zu ihm zählen auch Dämme, Böschungen, Gräben, andere Entwässerungsanlagen, Mittelstreifen, Sicherheitsstreifen, Gehwege, Radwege, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel. Zu Tätigkeiten auf Straßenbaustellen zählen neben Erd-, Asphaltierungs-, Betonier- und Fräsarbeiten etc. auch Verkehrssicherungsmaßnahmen, Markierungsarbeiten, Arbeiten an Versorgungsleitungen, Vermessungsarbeiten, Bauwerksprüfungen, Sanierungsarbeiten, Straßenunterhaltungsarbeiten usw.
Grundlegende Arbeitsschutzanforderungen für Tätigkeiten auf Straßenbaustellen finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV-V I.
Konkretisierende Vorschriften und Regeln sind:
Weitere Rechtsgrundlagen mit Bezügen zu Straßenbaustellen sind:
- Musterbauordnung bzw. die Bauordnungen der Länder
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)
1 Schnittstelle Straßenbaustelle – Straßenverkehr
Straßen dienen v. a. dem öffentlichen Verkehr. Baumaßnahmen an Straßen greifen in diesen Verkehr ein, indem sie ihn für die Phase der Bauzeit beschränken, umlenken oder unterbrechen. Die Art und der Umfang der Verkehrseinschränkungen beeinflussen nicht nur die Verkehrsführung, sondern auch die durchzuführenden Straßenbauarbeiten, z. B. hinsichtlich der räumlichen Arbeitsplatzverhältnisse. Für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung der Straßenbauarbeiten ist zweifellos eine Vollsperrung einer Straße vorteilhaft. In diesem Fall gibt es keine Gefährdungen durch vorbeifahrenden Straßenverkehr. Bei Straßenbauarbeiten unvermeidbar auftretende Gefährdungen, z. B. durch Lärm, werden nicht weiter potenziert. Allerdings sind Vollsperrungen bei Straßenbaumaßnahmen nicht der Regelfall, da die möglichst reibungslose Verkehrsabwicklung im Vordergrund steht. Umleitungen, Ampelverkehr, reduzierte Verfügbarkeit von Fahrspuren würden die Verkehrsabwicklung zeitlich und räumlich einschränken.
Vollsperrung von Straßenbaustellen
Es hat sich gezeigt, dass eine Vollsperrung neben einem Sicherheitsgewinn auch Vorteile hinsichtlich einer fachgerechten Herstellung des Straßenkörpers unter Qualitäts- und Zeitaspekten und damit auch unter Kostengesichtspunkten haben kann.
Die Entscheidung, welche Art der Verkehrsführung und -regelung, z. B. Teilsperrung, Vollsperrung, Umleitung, gewählt wird, liegt i. d. R. nicht im Einflussbereich der bauausführenden Betriebe. Vielmehr muss dies, insbesondere bei räumlich und zeitlich größeren Baumaßnahmen, bereits in der Planungsphase vom Bauherrn oder Planer in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei realisiert werden.
Regelwerk für das Straßenwesen
Die Planung von Straßen und die Sicherung von Straßenbaustellen sind in einem umfangreichen technischen Regelwerk für das Straßenwesen beschrieben. Dazu zählen u. a. die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA).
Das Regelwerk für das Straßenwesen beschreibt vorrangig technische Anforderungen an den Straßenkörper und verkehrsrechtliche Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen. Der Schutz der Beschäftigten an Straßenbaustellen steht nicht vorrangig im Fokus. Die Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes bleiben insofern unberührt.
Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen parallel zu den Anforderungen des technischen Regelwerkes für das Straßenwesen getroffen werden. Da die vorhandenen Straßenbreiten begrenzt sind, z. B. in Innenstadtbereichen, kann es zu Überlagerungen bei den Sicherheitsabständen nach beiden Rechtsgebieten kommen. Das bedeutet, dass im ungünstigen Fall die erforderlichen Sicherheitsabstände aus dem Arbeitsschutzrecht und dem Regelwerk für Straßen nicht eingehalten werden können. In der Folge ist dann der Arbeitsraum für die Beschäftigten so eng bemessen, dass das Gefährdungspotenzial und Unfallrisiko sprunghaft ansteigen können.
Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in der Planung
Für Straßenbaustellen bedeutet dies umso mehr, dass die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bereits bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen. Der Koordinator nach der Baustellenverordnung muss ...