Im Schichtbetrieb einer Großdruckerei versorgte ein junger Mann seine Kollegen regelmäßig mit Amphetamin und Crystal Meth, um die Nachtschicht besser durchzustehen. Davon wussten nur eingeweihte Personen. Dem Schichtführer fiel auf, dass 3 seiner Mitarbeiter regelmäßig extrem unmotiviert und müde zur Schicht kamen, aber nach der ersten Pause, die die drei zusammen vor der Werkshalle verbrachten, hellwach, aufgekratzt und engagiert arbeiteten. Er wunderte sich und fragte einen Vertrauten nach dem Grund. Er erfuhr, dass der junge Mann in seinem Spind Amphetamin und Crystal Meth verstecke und es während der Schicht an Kollegen verkaufe. Mit dieser Auskunft war der Schichtführer zufrieden, zumal seine Mitarbeiter nach der Pause gut und schnell arbeiteten. Dass während seiner Schicht, für die er die Verantwortung hat, mit illegalen Drogen gehandelt wurde, interessierte ihn nicht.
Ein paar Wochen nachdem der Schichtführer vom Drogenhandel in seinem Verantwortungsbereich erfahren hatte, wurde der junge Mann in seiner Freizeit bei einem polizeilich überwachten Drogengeschäft mit ca. 50 g Crystal Meth festgenommen. In der folgenden Beschuldigtenvernehmung sagte er aus und benannte seine Lieferanten, seine Abnehmer und die Häufigkeit der Drogengeschäfte, sowohl im Arbeitsbereich als auch in der Freizeit. Bei der Frage, ob keiner von den Vorgesetzten den Drogenhandel im Betrieb bemerkt hat, antwortete der junge Mann, dass der Schichtführer sogar Bescheid wisse und den Handel toleriert habe. Das BtMG und der bestehende Strafverfolgungszwang bei Polizei und Staatsanwaltschaft fordern, dass nicht nur der junge Mann und seine Drogenkäufer strafrechtlich belangt werden, sondern auch der Schichtführer, weil er im Verdacht steht "Gelegenheit zum Handel mit illegalen Drogen geschaffen oder unterstützt zu haben:" "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet." Nach § 21 StVG muss ein Abdruck der Strafanzeige der zuständigen Ordnungsbehörde zugestellt werden und dort wird entschieden, ob die nötige Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Waffen noch gegeben ist. Nicht unbedeutend für Mitarbeiter, die häufig oder gelegentlich beruflich in andere Länder reisen müssen ist, dass eine Anzeige nach dem BtMG bei Erwachsenen mindestens 10 Jahre in den polizeilichen Datenbanken gespeichert bleiben und es deshalb bei Flugreisen oder Grenzübertritten zu vermehrten Kontrollen durch Polizei und Zoll kommen kann.