Die Organisation bestimmt auf der Grundlage der Strategie für den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit geeignete Schulungsmaßnahmen und legt deren Inhalte fest, um allen Beschäftigten in Linien- und Stabsfunktion und auf allen organisatorischen Ebenen

  1. die Bedeutung der Politik und Strategie für den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit und der daraus abgeleiteten Ziele für die Organisation und jeden einzelnen Beschäftigten,
  2. die Aufbau- und Ablauforganisation und die damit verbundenen Zuständigkeiten in der Organisation hinsichtlich des Managementsystems,
  3. die Relevanz der ihnen gestellten Aufgaben und der ihnen übertragenen Verantwortung für das Erreichen der aus der Politik und den Strategien abgeleiteten Ziele,
  4. die Gefährdungen und Risiken hinsichtlich Arbeitsschutz und Anlagensicherheit, ferner die sicherheitstechnisch sowie organisatorisch gebotenen Maßnahmen sowie
  5. die möglichen und tatsächlichen Folgen ihres Verhaltens für ihre eigene Gesundheit, die Gesundheit Dritter und die Sicherheit von Anwohnern und Anlagen

zu verdeutlichen.

Durch die Schulung ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten qualifiziert und geeignet bleiben, um ihren Pflichten und Zuständigkeiten für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit nachkommen zu können.

Zur Festlegung der Inhalte für die Schulungen ermittelt die Organisation, ggf. unter Einbeziehung innerbetrieblicher Ausschüsse und Arbeitsgruppen, regelmäßig den Ausbildungs-, Fortbildungs- und Übungsbedarf. Sie berücksichtigt dabei die von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeiten, die betrieblichen Risiken und Gefahren, die Vorschläge der Beschäftigten sowie die Unternehmensstruktur; dies gilt im gebotenen Umfang auch für Beschäftigte anderer Organisationen, die für die eigene Organisation tätig sind (Leiharbeitnehmer).

Die Organisation stellt sicher, dass – soweit erforderlich – allen Beschäftigten auf allen Verantwortungsebenen die festgelegten Schulungsinhalte im Rahmen von Ausbildung, Fortbildung und Übungen vermittelt werden. Hierfür wird ein Schulungsplan erstellt und die Durchführung von Unterweisungen und Schulungen dokumentiert.

Schulungs- bzw. Unterweisungsmaßnahmen sind

  1. erstmalig bei Einstellung, Versetzung, Änderung des Aufgabenbereiches oder des Arbeitsumfeldes der Beschäftigten, sowie
  2. bei der Einführung oder Änderung von Geräten, Maschinen und Anlagen oder Abläufen und Prozessen

durchzuführen und in den gesetzlich vorgeschriebenen oder in angemessenen, von der Organisation vorgegebenen Fristen zu wiederholen.

Die Aufzeichnungen über Unterweisungen und Schulungen umfassen mindestens Zeitpunkt, Inhalt und Dauer der Schulungsmaßnahmen sowie die Teilnehmer.

Übungen für sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten sind in den Bereichen durchzuführen, in denen falsches Verhalten zu einem nicht unerheblichen Unfallrisiko oder zu einer Gefährdung der Gesundheit oder Anlagensicherheit führt oder führen kann. In die Schulungsmaßnahmen sind auch die turnusmäßigen Übungen für Betriebsstörungen und Notfälle mit einzubeziehen (vgl. Teil B: Nr. 3.6).

Die Schulungen und Unterweisungen dürfen nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Der Erfolg von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Übungsmaßnahmen wird anhand des Kenntnisstandes und des Verhaltens der Beschäftigten durch die Führungskräfte beurteilt. Darüber hinaus soll eine Bewertung der Schulung von den Teilnehmern selbst hinsichtlich Verständlichkeit und nachhaltigem Lerneffekt erfolgen. Die Ergebnisse aus der Beurteilung und der Bewertung sollen zur Verbesserung der Qualifizierungsmaßnahmen herangezogen werden.

Schulungsmaßnahmen sollen für die Teilnehmer kostenlos sein und möglichst während der Arbeitszeit stattfinden.

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