4.1 Bestandsaufnahme
Zu Beginn der Einführung eines Arbeitsschutz-Managementsystems sind die bereits vorhandenen organisatorischen und ablaufspezifischen Festlegungen zu Arbeitsschutz und Anlagensicherheit auf Abweichung von den bzw. Erfüllung der Anforderungen von OHRIS zu prüfen.
Diese erstmalige Prüfung ist von hinreichend befähigtem Personal durchzuführen. Zur Bestandsaufnahme und zu ihrer Dokumentation kann die Audit-Prüfliste für den Systemteil von OHRIS verwendet werden (siehe auch Teil E dieser Veröffentlichung). Sie ist in einer regelmäßig aktualisierten Form als Word-Datei und als Datenbankanwendung veröffentlicht im Internet unter: http://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/managementsysteme/ohris_prueflisten.htm.
4.2 Überprüfung und Überwachung
Die Organisation entwickelt Verfahren, um die Einhaltung der für sie einschlägigen öffentlich-rechtlichen und weiteren Verpflichtungen zu Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sowie die Einhaltung der Festlegungen von OHRIS intern zu überprüfen und kontinuierlich zu überwachen. Diese Verfahren sind bei Änderungen der Organisationsstruktur sowie bei Änderungen von Arbeiten, Abläufen und Prozessen, Geräten, Anlagen und Maschinen erforderlichenfalls anzupassen (s. auch Nr. 3.9).
Zur Kontrolle der Leistungen des Arbeitsschutz-Managementsystems sind geeignete Indikatoren festzulegen. Soweit möglich, ist die Einhaltung der mit den Indikatoren verbundenen Kennzahlen zu überwachen. Wird dabei festgestellt, dass diese Kennzahlen voraussichtlich nicht erfüllt werden, sind Maßnahmen zu ihrer Einhaltung zu ergreifen.
Indikatoren und ihre Kennzahlen dienen der Beurteilung der Arbeitsschutzsituation, dem Festlegen und Überprüfen von Zielen, der Steuerung von Arbeitsschutzprozessen sowie als Grundlage für die Bewertung des betrieblichen Arbeitsschutz-Managementsystems durch die oberste Leitung (vgl. Nr. 4.4).
Geeignete Indikatoren und Kennzahlen sind beispielsweise für
- das Unfallgeschehen: Tausend-Mann-Quote, Ausfallzeiten bezogen auf geleistete Arbeitsstunden, Unfallhäufigkeit, Unfallschwere;
- das Krankheitsgeschehen: Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage, Anwesenheitsquote, durchschnittliches Wohlbefinden der Beschäftigten, ermittelt durch anonyme Mitarbeiterbefragungen;
- die Arbeitssicherheitskultur: Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, Zahl der Verbesserungsvorschläge, unsichere Handlungen, Vorbildfunktion (Selbst- oder Fremdeinschätzung), Umfang gesundheitsfördernder Maßnahmen;
- Zusatzkosten oder Einsparungen: Zuschläge oder Nachlässe des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, Einsparungen durch Verbesserungsmaßnahmen, Kosten für Aushilfspersonal, Reparaturkosten;
- Prozesse und Abläufe: Zahl der Störungen, ungestörte Produktion, Beachtung/Nichtbeachtung von Verfahrensabläufen.
Die Verfahren der Überprüfung und kontinuierlichen Überwachung selbst wie auch die aus ihnen resultierenden Folgemaßnahmen und deren Ergebnisse werden in regelmäßigen Abständen durch interne Audits überprüft (vgl. Teil B: Nr. 4.3).
Zu den Begriffen Überprüfung und Überwachung s. Teil B: Nr. 6 Definitionen. Die Verfahren der Überprüfung und Überwachung sehen hierzu auch die Durchführung von Besichtigungen der Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche und Anlagen durch die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt sowie den Betriebsrat vor; weiteres Fachpersonal ist dabei erforderlichenfalls hinzuzuziehen.
Die Verfahren der Überprüfung und Überwachung haben neben dem Normalbetrieb auch die für den Normalbetrieb erforderliche Inbetriebnahme, Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), das An- und Abfahren von Anlagen und den Einrichtbetrieb wie auch die Planung, Errichtung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Außerbetriebnahme und Beseitigung von Anlagen und Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt sinngemäß für alle anderen Arbeiten, Abläufe und Prozesse, bei denen die Belange des Arbeitsschutzes und der Anlagensicherheit berücksichtigt werden müssen, insbesondere auch bei der Erbringung von Dienstleistungen.
Die Verfahren der internen und gegebenenfalls externen Überprüfung und Überwachung sind zu dokumentieren. Die angewandten Indikatoren, Prüfmethoden und Prüfmittel sowie die Ergebnisse der Überwachung sind entsprechend dem vorhandenen Gefährdungspotenzial aufzuzeichnen.
In die Dokumentation der internen Überwachung sind auch die Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen, gesundheitliche Belastungen und Beeinträchtigungen, Betriebsstörungen, Grenzwertüberschreitungen, sowie die Aufzeichnungen über durchgeführte Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen aufzunehmen. Zur Lenkung dieser Aufzeichnungen vgl. Teil B: Nr. 2.9.
4.3 Interne Audits
Über die in Teil B: Nr. 4.2 geforderte Überprüfung und kontinuierliche Überwachung hinaus führt die Organisation in Gestalt von internen Audits periodische, unabhängige, systematisierte und dokumentierte Überprüfungen durch.
Durch diese Audits sind zu überprüfen:
- die Eignung der im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutz-Managementsystems vorgegebe...