3.1 Die Idee hinter der TRGS 561
Die meisten wirtschaftlich relevanten und i. d. R. nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Metalle und ihre Verbindungen, die in der TRGS Metalle berücksichtigt werden, sind entweder nach CLP-Verordnung EU-weit harmonisiert oder nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft.
Die TRGS Metalle beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen, die unabhängig vom krebserzeugenden Metall anzuwenden sind, und verweist bei tätigkeits- und branchenspezifischer Problematik auf die entsprechenden Regeln der Unfallversicherungsträger (UVT). Dementsprechend haben die Unfallversicherungsträger parallel zu den Arbeiten an der TRGS ihr Informationssammelwerk erstellt bzw. aktualisiert.
Den Betrieben soll es somit ermöglicht werden, beim Umgang mit krebserzeugenden Metallen den Arbeitnehmer so zu schützen, dass er keinen hohen Risiken ausgesetzt ist, d. h. Exposition unterhalb Toleranzkonzentration (TK), AGW oder Beurteilungsmaßstab (BM).
Sondergenehmigung mit Maßnahmenplan
Die Einhaltung der Expositionsgrenzen ist in manchen Fällen sehr schwierig und kann ggf. nicht sofort in die Realität umgesetzt werden. In diesem Fall kann nach GefStoffV eine Sondergenehmigung beantragt werden, in der ein Maßnahmenplan vorgelegt werden muss, in dem beschrieben wird, wie die Unterschreitung der Bewertungsmaßstäbe innerhalb von 3 Jahren erreicht werden kann. Hier unterstützt die TRGS.
3.2 Ableitung von Bewertungsmaßstäben
Der ohnehin schwer zu ordnende rechtliche Hintergrund, sowie die vielfach zu beachtenden technischen Regeln werden durch die unterschiedliche toxikologische Sachlage bei den verschiedenen Metallen zusätzlich erschwert. Das führte dazu, dass nicht für jedes Metall und seine Verbindung eine Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) abgeleitet werden konnte.
Die Begründungen für die Bewertungsmaßstäbe sind für Arsen, Cadmium und Chrom VI bereits öffentlich verfügbar bzw. werden mit Bekanntmachung der TRGS 561 veröffentlicht. Die wichtigsten Ausnahmen bilden Beryllium und Chrom VI. Bei Beryllium treten die krebserzeugenden Effekte gegenüber der durch Beryllium verursachten chronischen Berylliose mit einer Wirkschwelle in den Hintergrund, sodass für Beryllium ein AGW abgeleitet wurde, der rein gesundheitsbasiert ist.
Für Chrom VI konnte unter anderem aus messtechnischen Gründen nicht von einem tolerablen auf einen akzeptablen Wert extrapoliert werden, sodass für das sechswertige Chrom ein Beurteilungsmaßstab (BM) festgelegt wurde, der ebenfalls mit einem Risiko von 4:1000 versehen ist und bei dem eine Überschreitung zu hohen Gesundheitsrisiken für den Arbeitnehmer führt. Es gilt jedoch, bis zur aktuellen Bestimmungsgrenze zu minimieren.
Die TRGS 561 beschreibt die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe und die sich daraus ergebenden Maßnahmen für die betrachteten Brachen.
Risikodefinitionen der Bewertungsmaßstäbe
Unterhalb der Akzeptanzkonzentration liegen Bereiche niedriger Risiken, zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration Bereiche mittlerer Risiken und oberhalb der Toleranzkonzentration Bereiche hoher Risiken vor. Unterhalb des AGW bzw. des BM liegen Bereiche niedrigen, oberhalb Bereiche hohen Risikos.
3.3 Die TRGS 561 "auf einen Blick"
Zurzeit beschreibt die TRGS 561 den Umgang mit 6 krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen:
- Arsenverbindungen,
- Beryllium und seine Verbindungen,
- Cadmium und seine Verbindungen,
- Cobalt und seine Verbindungen,
- Chrom-VI-Verbindungen und
- Nickelverbindungen.
Die Rahmen-TRGS versucht dabei, alle wichtigen, übergeordneten Regeln und verbindlichen Vorgaben zusammenzufassen, die generell beim Umgang mit krebserzeugenden Metallen zu berücksichtigen sind.
Abschnitt |
Kurzbeschreibung des Inhalts |
1. Anwendungsbereich |
Beschreibung der Stoffe und Branchen, die von der TRGS abgedeckt werden |
2. Begriffsbestimmungen |
- Einstufung basierend auf CLP und TRGS 905
- Erläuterung ERB, AGW und BM
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3. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung |
- Allgemeine Hinweise
- Messtechnische Hinweise
- Stoffspezifische Informationen
- Tabelle mit Bewertungsmaßstäben
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4. Schutzmaßnahmen |
- Branchenübergreifende Maßnahmen mit Maßnahmenhierarchie
- Staubvermeidung
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5. Besondere Schutzmaßnahmen |
- Beschreibung besonderer Maßnahmen für einzelne Branchen
- Nicht-Eisen-Metallerzeugung und -verarbeitung (5.1)
- Hartmetallproduktion und -verarbeitung (5.1)
- Roheisen- und Stahlerzeugung (5.3)
- Galvanotechnische und chemische Oberflächenbehandlung (5.4)
- Herstellung, Verwendung und Weiterverarbeitung Cr-VI-haltiger Beschichtungsstoffe (5.5)
- Batterieherstellung (5.6)
- Recycling (5.7)
- Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten (5.8)
- Weitere spezielle Bereiche (5.9)
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6. Arbeitsmedizin |
- Beteiligung Betriebsarzt an Gefährdungsbeurteilung und Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge
- Allg., arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
- Individuelle, arbeitsmedizinische Vorsorge
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Tab. 3: Die TRGS 561 "auf einen Blick"
Außerdem enthält sie Hinweise, welche Besonderheiten bei den einzelnen Metallen zu betrachten sind: Gibt es zusätzliche Hautbelastung? Was muss vom Arbeitsmediziner beachtet werden? Und sie enthält Hinweise auf...