Die Zuordnung zur CPB, SAV oder UTD gilt nicht, wenn der Abfallerzeuger im Rahmen des Entsorgungsnachweises nachweist, daß der Abfall aus Gründen mangelnder Behandlungskapazität oder untertägiger Ablagerungskapazität im Geltungsbereich des Abfallgesetzes nicht entsorgt werden kann.

In diesen Fällen können die Abfälle

  • abweichend von den Anforderungen der Nrn. 4.4.3.1 und 4.4.3.3 auf Altdeponien nach den Nrn. 11.2 und 12.2,
  • auf Übergangs-Monodeponien nach Nr. 12.3 abgelagert werden.

Der Nachweis gilt für die Dauer der Gültigkeit des Entsorgungsnachweises als erbracht, es sein denn, die zuständige Behörde stellt fest, daß durch die Inbetriebnahme einer neuen oder die Kapazitätsausweitung einer vorhandenen Anlage neue Entsorgungskapazitäten entstanden sind. In diesem Fall kann die zuständige Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, daß die Entsorgung nach den Nrn. 4.4.2 oder 4.4.3.2 in Verbindung mit Nr. 4.1 Abs. 2 auch dann nicht möglich ist.

Bei Altdeponien ist die Zuordnung von Abfällen, deren Sickerwasser nach Art und Menge abschätzbar ist, zur oberirdischen Monodeponie auch weiterhin zulässig, wenn einzelne Zuordnungswerte des Anhangs D überschritten werden.

In diesen Fällen ist bei Nichteinhaltung von D 1 darzulegen, daß im abgelagerten Zustand, ggf. nach einer Nachbehandlung, eine sichere Rekultivierung der Deponie möglich ist und eine ausreichende Standfestigkeit erreicht wird.

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