Eine Monoablagerung kann oberirdisch oder untertägig erfolgen. Grundsätzlich gelten die Anforderungen nach den Nrn. 4.4.3.1 und 4.4.3.2.

Eine Zuordnung von Abfällen, deren Sickerwasser nach Art und Menge abschätzbar ist, ist zur oberirdischen Monodeponie auch dann zulässig, wenn einzelne Zuordnungswerte des Anhangs D mit Ausnahme von D1 überschritten werden. In diesen Fällen ist begründet darzulegen, daß sich die oberirdische Monoablagerung insgesamt nicht nachteiliger auf die Umwelt auswirken wird als eine Ablagerung nach den Anforderungen der Nr. 4.4.3.1. Ausgenommen hiervon sind Abfälle nach Nr. 4.4.3.1 Abs. 2 Buchstabe b.

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