Abfälle können der oberirdischen Deponie zugeordnet werden, wenn unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 4.4.1 die Zuordnungswerte aus Anhang D eingehalten werden. Bei nicht ausreichender Festigkeit (Zuordnungswert D1 des Anhangs D) ist eine Verfestigung zur Einhaltung dieses Zuordnungswertes zulässig.
Neben den Anforderungen nach Nr. 4.4.1 und den Zuordnungswerten aus Anhang D sind folgende Kriterien zu beachten:
a) |
Abfälle dürfen nur dann oberirdisch abgelagert werden, wenn von ihnen dabei keine erheblichen Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft ausgehen. |
Abfälle, die die Zuordnungswerte D1, D3, D4.08, D4.16, D4.18, D 4.19 oder D4.20 aus Anhang D nicht einhalten, sollen der chemisch/physikalischen oder biologischen Behandlung zugeordnet werden. Für Abfälle, die die Zuordnungswerte D4.08, D4.16, D4.18 oder D4.20 aus Anhang D nicht einhalten, ist alternativ eine Zuordnung zur Ablagerung in Untertagedeponien zu prüfen.
Abfälle, die die Zuordnungswerte D2 (soweit organischer Kohlenstoff), D3, D4.04 oder D4.19 aus Anhang D überschreiten, oder die in Abs. 2 Buchstabe b genannten Abfälle sollen der Verbrennung zugeordnet werden.
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