1.2.1 Mobile Arbeit

Mobile Arbeit bezeichnet das Arbeiten an beliebigen Orten, unabhängig davon, ob sich ein Mitarbeiter dort aus tätigkeitsbezogenen oder im weitesten Sinne privaten Gründen aufhält. Mobiles Arbeiten kann danach sowohl in Räumen des Arbeitgebers stattfinden (aber außerhalb eines persönlich zugewiesenen Arbeitsplatzes) als auch zu Hause (aber ohne die Kennzeichen der Telearbeit: dem vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz und eine entsprechende vertragliche Regelung), v. a. aber auch unterwegs, z. B. während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Hotel, beim Kunden oder einfach an einem Ort der Wahl.

Weil es erst durch die digitale Vernetzung umfassend möglich geworden ist, von zu Hause oder unterwegs für den Arbeitgeber tätig zu sein, wird unter mobiler Arbeit i. d. R. die Arbeit mit (meist mobilen) Bildschirmgeräten (Notebook, Smartphone usw.) verstanden.

1.2.2 Homeoffice

Homeoffice bezeichnet formal mobiles Arbeiten im privaten Umfeld des Arbeitnehmers, wird aber umgangssprachlich als eine Art Oberbegriff für alle Formen von bürobezogener Erwerbsarbeit von zu Hause aus benutzt, manchmal auch unkorrekt als ein synonymer Begriff für Telearbeit. Die Arbeitsstättenverordnung von 2016 hat den Begriff Homeoffice allerdings nicht aufgenommen und spricht von Telearbeit.

In der Corona-Pandemie von 2020 bis 2023 erfuhr der Begriff Homeoffice spontan eine sehr große Verbreitung und wurde aus Infektionsschutzgründen plötzlich für eine große Zahl von Beschäftigten Teil der Arbeitswirklichkeit. Echte Telearbeitsvereinbarungen konnten, wo nicht bereits zuvor vorhanden, wegen der fehlenden Vorlaufzeit beim Ausbruch der Pandemie kaum getroffen werden, sodass für dieses Phänomen der Begriff Telearbeit richtigerweise nicht zu verwenden war.

 
Wichtig

Überblick über Formen betriebsstättenfernen Arbeitens

Seit 2023 definiert die DGUV-I 215-441 "Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" die unterschiedlichen Formen betriebsstättenfernen Arbeitens und gibt dazu entsprechende Gestaltungshinweise.

1.2.3 Heimarbeit

Der Begriff Heimarbeit taucht – dann wohl als unzutreffender Versuch einer Übertragung von Homeoffice ins Deutsche – gelegentlich im Zusammenhang mit Telearbeit oder mobiler Arbeit auf. Tatsächlich ist im Arbeitsrecht der Begriff aber festgelegt auf Tätigkeiten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG), also wenn Erwerbstätige bei freier Zeiteinteilung und Ortswahl eine Tätigkeit "im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern" erbringen, d. h., abhängig beschäftigt sind und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen, aber nicht in die Betriebsstrukturen unmittelbar eingebunden sind. Die Bezahlung erfolgt i. d. R. im Stücklohn.

Danach kann zwar auch Bildschirmarbeit in Heimarbeit geleistet werden (z. B. wenn es um die Erstellung oder Pflege von einzelnen Datensätzen geht). Das trifft aber nur sehr selten zu. Telearbeit und mobile Arbeit sind schon u. a. deswegen keine klassische Heimarbeit, weil die Beschäftigten Angestellte eines Arbeitgebers sind, den Weisungen eines Vorgesetzten unterstehen und i. d. R. ein Festgehalt beziehen.

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