Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit vereinbart haben und die benötigte Ausstattung mit Möbeln, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. Für den Mitarbeiter in der Privatwohnung gilt weitgehend der gleiche Arbeits- und Gesundheitsschutz wie für den Kollegen im Betrieb. Der Arbeitgeber ist verantwortlich und muss dafür sorgen, dass die Räume angemessen professionell und ergonomisch ausgestattet und die Beschäftigten unterwiesen sind. Der Begriff ist abzugrenzen zu mobiler Bildschirmarbeit, "Homeoffice" und Heimarbeit.
1 Grundlegende Begriffe
1.1 Telearbeit
Man spricht von Telearbeitsplatz, wenn
- ein Unternehmen den Büroarbeitsplatz ganz oder teilweise in das Haus oder die Wohnung eines Mitarbeiters verlagert,
- diesen über Telekommunikationsmittel anbindet und
- der Bildschirmarbeitsplatz vom Unternehmen eingerichtet und installiert ist und
- die Bedingungen in einer Vereinbarung geregelt sind.
Wenn die Arbeit nur an einem Telearbeitsplatz verrichtet wird, bezeichnet man das in der Wissenschaft auch als isolierte Telearbeit. Viel häufiger ist aber die sog. alternierende Telearbeit, wenn wechselnd am Telearbeitsplatz in den Privaträumen des Arbeitnehmers und in den Betriebsräumen des Arbeitgebers gearbeitet wird.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen beachten
Für eine eindeutige rechtliche Verantwortung muss geregelt sein, ob die Arbeit im Homeoffice im Arbeitnehmerstatus oder freiberuflich ausgeführt wird. Selbstständigkeit oder Arbeitnehmerschaft hängen vom Grad der persönlichen Abhängigkeit ab (BAG, Urteil v. 16.7.1997, 5 AZR 312/96). Die Bedingungen für Telearbeit nach ArbStättV greifen formal natürlich nur für angestellt Tätige, für die der Arbeitgeber nach ArbSchG und DGUV-V 1 eine Fürsorgepflicht hat.
1.2 Andere Begriffe für abhängige Erwerbstätigkeit außerhalb der Betriebsräume des Arbeitgebers
1.2.1 Mobile Arbeit
Mobile Arbeit bezeichnet das Arbeiten an beliebigen Orten, unabhängig davon, ob sich ein Mitarbeiter dort aus tätigkeitsbezogenen oder im weitesten Sinne privaten Gründen aufhält. Mobiles Arbeiten kann danach sowohl in Räumen des Arbeitgebers stattfinden (aber außerhalb eines persönlich zugewiesenen Arbeitsplatzes) als auch zu Hause (aber ohne die Kennzeichen der Telearbeit: dem vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz und eine entsprechende vertragliche Regelung), v. a. aber auch unterwegs, z. B. während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Hotel, beim Kunden oder einfach an einem Ort der Wahl.
Weil es erst durch die digitale Vernetzung umfassend möglich geworden ist, von zu Hause oder unterwegs für den Arbeitgeber tätig zu sein, wird unter mobiler Arbeit i. d. R. die Arbeit mit (meist mobilen) Bildschirmgeräten (Notebook, Smartphone usw.) verstanden.
1.2.2 Homeoffice
Homeoffice bezeichnet formal mobiles Arbeiten im privaten Umfeld des Arbeitnehmers, wird aber umgangssprachlich als eine Art Oberbegriff für alle Formen von bürobezogener Erwerbsarbeit von zu Hause aus benutzt, manchmal auch unkorrekt als ein synonymer Begriff für Telearbeit. Die Arbeitsstättenverordnung von 2016 hat den Begriff Homeoffice allerdings nicht aufgenommen und spricht von Telearbeit.
In der Corona-Pandemie von 2020 bis 2023 erfuhr der Begriff Homeoffice spontan eine sehr große Verbreitung und wurde aus Infektionsschutzgründen plötzlich für eine große Zahl von Beschäftigten Teil der Arbeitswirklichkeit. Echte Telearbeitsvereinbarungen konnten, wo nicht bereits zuvor vorhanden, wegen der fehlenden Vorlaufzeit beim Ausbruch der Pandemie kaum getroffen werden, sodass für dieses Phänomen der Begriff Telearbeit richtigerweise nicht zu verwenden war.
Überblick über Formen betriebsstättenfernen Arbeitens
Seit 2023 definiert die DGUV-I 215-441 "Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" die unterschiedlichen Formen betriebsstättenfernen Arbeitens und gibt dazu entsprechende Gestaltungshinweise.
1.2.3 Heimarbeit
Der Begriff Heimarbeit taucht – dann wohl als unzutreffender Versuch einer Übertragung von Homeoffice ins Deutsche – gelegentlich im Zusammenhang mit Telearbeit oder mobiler Arbeit auf. Tatsächlich ist im Arbeitsrecht der Begriff aber festgelegt auf Tätigkeiten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG), also wenn Erwerbstätige bei freier Zeiteinteilun...