Der Begriff Heimarbeit taucht – dann wohl als unzutreffender Versuch einer Übertragung von Homeoffice ins Deutsche – gelegentlich im Zusammenhang mit Telearbeit oder mobiler Arbeit auf. Tatsächlich ist im Arbeitsrecht der Begriff aber festgelegt auf Tätigkeiten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG), also wenn Erwerbstätige bei freier Zeiteinteilung und Ortswahl eine Tätigkeit "im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern" erbringen, d. h., abhängig beschäftigt sind und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen, aber nicht in die Betriebsstrukturen unmittelbar eingebunden sind. Die Bezahlung erfolgt i. d. R. im Stücklohn.

Danach kann zwar auch Bildschirmarbeit in Heimarbeit geleistet werden (z. B. wenn es um die Erstellung oder Pflege von einzelnen Datensätzen geht). Das trifft aber nur sehr selten zu. Telearbeit und mobile Arbeit sind schon u. a. deswegen keine klassische Heimarbeit, weil die Beschäftigten Angestellte eines Arbeitgebers sind, den Weisungen eines Vorgesetzten unterstehen und i. d. R. ein Festgehalt beziehen.

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