(1) Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 3 bis 6 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Obere Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 2 bis 6 zuständigen Behörden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

 

(2) Die nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 3, 5 und 6 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium nach dessen Vorgaben die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erfüllt werden können.

 

(3) Die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorgeschriebenen Format der elektronischen Form innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit andere als die in Satz 1 genannten Behörden über die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen verfügen, gilt Satz 1 entsprechend.

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