(1) 1Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. 2Das gilt nicht für Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit insbesondere den Wasserhaushalt oder die ökologische Funktion des Gewässers wesentlich beeinträchtigt und dies durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

(4) 1Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ergehen; die Anforderungen des Absatzes 3 sind entsprechend zu beachten. 2Das Einvernehmenserfordernis gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.

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