(1) 1Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen. 3Für die Genehmigung nach § 81 gilt Satz 2 nicht.

 

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

 

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

 

(4) 1Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. 2Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 1 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.

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