(1) 1Die Gewässerunterhaltungsverbände nach § 31 Abs. 2 Satz 1 erhalten aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde angemessene Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe. 2Die Zuweisungen richten sich an dem für die Erfüllung der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG und § 30) erforderlichen Bedarf aus und werden vom Land vollständig getragen. 3Die Maßstäbe für diesen Bedarf, die Verteilung auf die Gewässerunterhaltungsverbände sowie die Anforderungen an das Zuweisungsverfahren und die Verwendung der Zuweisung werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes festgelegt.

 

(2) 1Sofern die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung von den Gemeinden oder den von ihnen zur Unterhaltung gegründeten Verbänden nach § 31 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt wird, erhalten die Gemeinden angemessene Zuweisungen aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde; sie werden vom Land vollständig getragen. 2Die Maßstäbe für die Zuweisung an die Mitgliedsgemeinden werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes festgelegt.

 

(3) § 42 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

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