(1) 1Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 4 genannten Talsperren. 2Wird eine in Satz 1 genannte Talsperre beseitigt, geht der Abschnitt des Gewässers, in dem sich die Talsperre befunden hat, auf den für die Unterhaltung dieses Gewässers zuständigen Unterhaltungspflichtigen über. 3Eine ordnungsgemäße Beseitigung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn sich der Gewässerabschnitt, in dem sich die Talsperre befand, in einem Zustand befi ndet, der einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG und § 30) entspricht. 4Eine Talsperre nach Satz 1 soll saniert werden, wenn der Betrieb der Talsperre für eine Aufgabenerfüllung des Landes erforderlich ist; darunter fallen auch agrarstrukturelle und landeskulturelle Interessen.

 

(2) 1Die Unterhaltungslast nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag einem Dritten übertragen werden, wenn der Betrieb der Talsperre technisch und wirtschaftlich gesichert ist; § 40 Abs. 2 WHG gilt entsprechend. 2Mit der Zustimmung nach § 40 Abs. 2 WHG gilt die Zulassung zur Benutzung des Gewässers insoweit als erteilt, als dies zur Erfüllung der Unterhaltungslast nach Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Beseitigung erforderlich ist. 3Inhalt und Umfang der Zulassung kann auf Antrag oder von Amts wegen durch die zuständige Wasserbehörde festgestellt werden. 4Der Antrag nach Satz 1 kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der öffentlichen Bekanntgabe der Entscheidung der zuständigen Behörde für die Beseitigung der Talsperre erfolgen. 5Wird die Unterhaltungslast nach Satz 1 übertragen, fördert das Land die Unterhaltungskosten in pauschalierter Form und die Instandsetzungskosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes mit bis zu 75 vom Hundert für die der Übertragung folgenden fünf Jahre.

 

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 4 wird die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 von der Thüringer Fernwasserversorgung wahrgenommen; für die Erfüllung dieser Aufgabe gelten die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürFWG entsprechend. 2Für die Finanzierung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürFWG entsprechend.

 

(4) Für die in Anlage 4 genannten Talsperren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten bereits mit der Sanierung begonnen wurde, gilt § 67 Abs. 5 Satz 2 bis 5 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) anstelle der Regelung des Absatzes 1 fort.

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