(1) 1Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG bedarf der Erlaubnis, wenn die Prüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 Nr. 13.4 UVPG durchzuführen ist. 2Die Erlaubnis kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 3Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. 4Sie ist zu versagen, wenn wasserwirtschaftliche Belange oder Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt werden.

 

(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die Arbeiten drei Monate vor Beginn anzuzeigen.

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