(1) Arbeiten, wie Grabungen und Bohrungen, die so tief in den Boden eindringen, dass sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, hat der Unternehmer vor ihrem Beginn der Wasserbehörde anzuzeigen.

 

(2) 1Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Genehmigung, wenn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach den §§ 3 und 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung nach Anlage 1 Nr. 1.4 ThürUVPG). 2Die Genehmigung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht. 3Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. 4Sie ist zu versagen, wenn wasserwirtschaftliche Belange oder Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt werden.

 

(3) Bei einer unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser sind die Arbeiten einzustellen; die Erschließung ist der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Der § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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