(1) 1Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 18c WHG bedürfen der Genehmigung. 2Das Genehmigungsverfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Thüringer UVP-Gesetzes zu entsprechen.

 

(2) 1Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen Abwasserbehandlungsanlage bedarf der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer in Anlage 1 Nr. 1.1 ThürUVPG genannten Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 3 und 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 3c UVPG durchzuführen ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die wasserwirtschaftlichen und gesundheitlichen Belange erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

 

(5) 1Die Genehmigung schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. 2Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

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