§ 4 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt nicht für
1. |
Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken, |
2. |
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören. |
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