§ 4 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt nicht für

 

1.

Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,

 

2.

oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören.

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