(1) Der Eigentümer hat die Gewässerbenutzung durch einen anderen zu dulden, soweit der andere eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt.

 

(2) Diese Duldungspflicht gilt nicht für

 

1.

das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,

 

2.

Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,

 

3.

oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören.

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