(1) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der zuständigen unteren Wasserbehörde, wenn in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. 2Die unteren Wasserbehörden haben der obersten Wasserbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.

 

(2) 1Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

 

1.

Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von

 

a)

Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 WHG sowie nach § 79 Abs. 1,

 

b)

Planungsgebieten nach § 86 WHG,

 

c)

Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 und § 106 Abs. 2 WHG sowie nach § 79 Abs. 3,

 

d)

Überschwemmungsgebieten nach den § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 106 Abs. 3 WHG.

2Sie ist ferner zuständig, wenn Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

 

2.

die Führung des Verzeichnisses nach § 23 Abs. 1,

 

3.

 

a)

Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG,

 

b)

Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnisse für die Entnahme fester Stoffe und für das Aufstauen und Absenken,

 

c)

Anordnungen oder Zulassungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 12 Abs. 2,

 

d)

Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Stauanlagen nach § 34 Abs. 2 WHG außer an Bundeswasserstraßen,

 

e)

die nähere Festlegung von Unterhaltungsmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG und die Anordnungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 WHG,

 

f)

Genehmigungen von Anlagen nach § 28 Abs. 1 sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Abs. 4 Satz 1,

 

g)

eine Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 1,

 

h)

Entscheidungen nach § 30 Abs. 3,

soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind; Buchstabe d gilt auch an Stauanlagen zur Nutzung von Wasserkraft in Gewässern zweiter Ordnung, wenn der Betrieb einer Stauanlage in einem Gewässer erster Ordnung dem Betrieb einer Wasserkraftanlage dient,

 

4.

Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG für Pumpspeicherwerke,

 

5.

Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freilegen von Grundwasser erfolgt,

 

6.

die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG an Stauanlagen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter oder der Gesamtstauraum mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt,

 

7.

die Genehmigung des Baus, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 3 WHG sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis; bei einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG nur dann, wenn diese Anlage

 

a)

für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder

 

b)

für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;

ein Einwohnerwert ist die organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht,

 

8.

die Verpflichtung nach § 56 Abs. 3 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen,

 

9.

die Zulassung von Ausnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 3 und Genehmigungen nach § 58 Abs. 2 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen,

 

10.

 

a)

die Ermittlung und Darstellung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 3 WHG,

 

b)

die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 78 Abs. 2 WHG,

 

c)

behördliche Entscheidungen nach § 78a Abs. 5 Satz 2 WHG,

 

11.

die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach §§ 19 Abs. 4 und 71 Abs. 2 Satz 1 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulassung des Vorhabens zuständig ist,

 

12.

den Ausgleich von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen nach § 22 WHG,

 

13.

die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen,

 

14.

die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten,

 

15.

die Erteilung der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs.1 WHG sowie die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 WHG, die mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer wesentlichen Änderung einer in Anhang 1 Spalte d Buchst. E 4. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlage verbunden ist,

 

16.

das Führen des Wasserbuchs nach § 87 WHG und § 22,

 

17.

Feststellungen nach § 78 Abs. 2 Satz 2,

 

18.

den Vollzug der Bestimmungen des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. A...

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