(1) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der zuständigen unteren Wasserbehörde, wenn in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. 2Die unteren Wasserbehörden haben der obersten Wasserbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.
(2) 1Die obere Wasserbehörde ist zuständig für
1. |
Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von
2Sie ist ferner zuständig, wenn Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG in Form einer Allgemeinverfügung ergehen. |
2. |
die Führung des Verzeichnisses nach § 23 Abs. 1, |
3. |
soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind; Buchstabe d gilt auch an Stauanlagen zur Nutzung von Wasserkraft in Gewässern zweiter Ordnung, wenn der Betrieb einer Stauanlage in einem Gewässer erster Ordnung dem Betrieb einer Wasserkraftanlage dient, |
4. |
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG für Pumpspeicherwerke, |
5. |
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freilegen von Grundwasser erfolgt, |
6. |
die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG an Stauanlagen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter oder der Gesamtstauraum mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt, |
7. |
die Genehmigung des Baus, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 3 WHG sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis; bei einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG nur dann, wenn diese Anlage
ein Einwohnerwert ist die organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht, |
8. |
die Verpflichtung nach § 56 Abs. 3 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen, |
9. |
die Zulassung von Ausnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 3 und Genehmigungen nach § 58 Abs. 2 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen, |
10. |
|
11. |
die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach §§ 19 Abs. 4 und 71 Abs. 2 Satz 1 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulassung des Vorhabens zuständig ist, |
12. |
den Ausgleich von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen nach § 22 WHG, |
13. |
die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen, |
14. |
die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten, |
15. |
die Erteilung der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs.1 WHG sowie die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 WHG, die mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer wesentlichen Änderung einer in Anhang 1 Spalte d Buchst. E 4. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlage verbunden ist, |
16. |
17. |
Feststellungen nach § 78 Abs. 2 Satz 2, |
18. |
den Vollzug der Bestimmungen des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. A... |
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