(1) 1Die für die Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. 2Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge oder Anzeigen können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist behebt.

 

(2) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Anzeige, Eignungsfeststellung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet, beseitigt oder geändert, so kann die zuständige Wasserbehörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

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