(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz.

 

(2) 1Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. 2Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. 3Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) nicht beiliegen.

 

(3) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet, beseitigt oder geändert, so kann die zuständige Behörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

 

(4) 1Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt und unterzeichnet sein. 2Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer Fachkundiger ist.

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