1Die für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nach § 89 WHG Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und zur Beseitigung der nachteiligen Veränderungen durchzuführen. 2Die Beseitigung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG auszurichten.

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