(1) Die nach § 130 Abs. 2 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung als Wasserschutzgebiete fortgelten den Trinkwasserschutzgebiete gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne des § 51 WHG.

 

(2) Die nach § 131 Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung als staatlich anerkannte Heilquellen geltenden Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG.

 

(3) Die nach § 131 Abs. 2 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung fortgeltenden Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 WHG.

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