(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt, |
2. |
der Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 54 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 54 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 3 und § 50 Abs. 3, der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt, |
3. |
das Anlagenkataster entgegen § 54 Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Satz 3 auf Anforderung nicht vorlegt, |
4. |
die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 37) überschreitet, |
5. (weggefallen)
6. |
eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 46 Abs. 1 Satz 1), |
7. |
den Bestimmungen des § 47 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, |
8. |
als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser untersuchen zu lassen (§ 53 Abs. 1 Satz 1), |
9. |
eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, |
10. |
der Pflicht
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11. |
entgegen § 59 Abs. 1 Abwasser ohne Genehmigung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, |
12. |
der Pflicht zur Überwachung und Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 60), |
13. |
entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt, |
14. |
entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen auf Deichen und den vorgeschriebenen Geländestreifen beiderseits des Deichfußes vornimmt, |
15. |
ohne Genehmigung die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt, |
16. |
entgegen § 78 Abs. 2 Satz 4 im Uferbereich Bäume und Sträucher beseitigt, |
17. |
im Uferbereich eine nach § 78 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, |
18. |
ohne Genehmigung die in § 79 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt, |
19. |
ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 oder in § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen oder Anordnungen nach § 82 Satz 1 oder Anordnungen nach § 82 Satz 2 verstößt, |
20. |
einer Rechtsverordnung nach den §§ 40, 54 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 7, § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 60 Abs. 3, § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 3 oder § 134 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen Verstoßes gegen die Pflichten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 auf diese Bußgeldbestimmung verweist, |
21. |
einer Nebenbestimmung oder vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt, |
22. |
einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 118 zuwiderhandelt oder der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
23. |
einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Wasserschutzgebiet nach § 130 Abs. 2 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahme nach § 130 Abs. 3 zugelassen ist, |
24. |
in einem nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiet (§ 80 Abs. 4 Satz 1) einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Genehmigung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 erteilt wurde oder |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 105 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG.
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