Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Lage
Die Weglänge zwischen Arbeitsplätzen, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume und Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen.
Toilettenräume müssen (wie alle Sanitärräume) durch Beschriftung und/oder Kennzeichnung deutlich erkennbar sein.
2.2 Raumhöhe
In Toilettenräumen darf eine lichte Höhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. In bestehenden Arbeitsstätten ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine geringere lichte Höhe zulässig, soweit sie dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Länder entspricht.
2.3 Raumgröße und -zuschnitt
Toilettenräume müssen in Abhängigkeit von der darin vorgesehen Anzahl von Toiletten, ggf. Urinalen und Waschgelegenheiten sowie ggf. von sonstigen Einrichtungen ausreichend groß sein, dass die erforderlichen Bewegungsflächen eingehalten werden können. Für Toilettenzellen mit nach außen öffnender Tür ist das eine Fläche von mind. 60 x 80 cm (T x B) gemessen ab Vorderkante Toilettenbecken, wobei zu beiden Seiten des Toilettenbeckens mind. 20 cm Platz sein muss. Bei nach innen öffnender Tür wird ein Abstand von 30 cm zwischen Vorderkante Toilettenbecken und Schwenkradius der Tür angegeben. In Abschn. 5.3 ASR A4.1 werden diese Angaben durch bemaßte Skizzen für unterschiedliche Anordnungen von Toilettenzellen und Urinalen in Toilettenräumen verdeutlicht.
In bestehenden Toilettenzellen mit Türanschlag nach außen ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine Reduzierung der Tiefe der Bewegungsfläche (60 cm) um 5 cm zulässig, entsprechend in Toilettenzellen mit Türanschlag nach innen eine Reduzierung des Abstandes Vorderkante Toilette bis Schwenkradius der Toilettentür um 10 cm.
Türanschlag nach außen in Toilettenräumen
In Abschn. 5.3 Abs. 1 ASR A4.1 wird empfohlen, dass der Türanschlag von Toilettenzellen möglichst nach außen erfolgen sollte, um z. B. kollabierte Personen im Notfall leichter erreichen und ihnen Hilfe leisten zu können.
Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein vollständig von der/den Toilettenzellen abgetrennter Vorraum erforderlich. Im Vorraum darf sich auch kein Urinal befinden.
Wenn Trennwände und Türen von Toilettenzellen nicht raumhoch ausgeführt sind, müssen sie mindestens 1,90 m hoch sein. Der Abstand zwischen Fußboden und Unterkante von Trennwänden oder Zellentüren muss, wenn diese nicht mit dem Fußboden abschließen, zwischen 0,10 bis 0,15 m betragen.
2.4 Anzahl von Toiletten und Urinalen
Die erforderliche Anzahl von Toiletten/Urinalen im Betrieb bzw. Bereich ist nach den Angaben in der Abschn. 5.2 Abs. 2 ASR A4.1 zu bestimmen. Dabei spielt neben der Anzahl der männlichen und weiblichen Beschäftigten, die die Toilettenräume aufsuchen die Gleichzeitigkeit der Nutzung eine Rolle.
Bei niedriger Gleichzeitigkeit nutzen die Beschäftigten die Toilettenräume zu unterschiedlichen Zeiten (z. B. im Bürobereich). Bei hoher Gleichzeitigkeit (z. B. Bandarbeit, Lehrer im Unterrichtsdienst) suchen die Beschäftigten die Toilettenräume v. a. in zeitlich beschränkten Arbeitspausen auf. Für Mischformen zwischen den Kategorien niedrige und hohe Gleichzeitigkeit besteht ein Handlungsspielraum. Abb. 1 in Abschn. 5.2 ASR A4.1 enthält eine Grafik, aus der die Anzahl erforderlicher Toiletten bei hoher bzw. niedriger Gleichzeitigkeit abgelesen werden kann. Die zu ermittelnden Werte (pro Geschlecht) reichen dabei von einer Toilette und einer Handwaschgelegenheit für bis zu 5 Personen bei geringer Gleichzeitigkeit (wobei für Herrentoiletten ein zusätzliches Urinal im Toilettenraum "aus hygienischen Gründen" (verringerter Reinigungsaufwand) empfohlen wird) bis hin zu 19 Toiletten/Urinale und 7 Handwaschgelegenheiten für 100 Beschäftigte bei hoher Gleichzeitigkeit.
Übergangsregelung
Weil die Anzahl von Toiletten und Urinalen gegenüber den Angaben aus der alten ASR 37/1 "Toilettenräume" für Beschäftigtenzahlen ab 50 jeweils um 1 erhöht ist, sieht Abschn. 5.2 Abs. 3 ASR A4.1 vor, dass bis zu einem "wesentlichen Umbau" der Arbeitsstätte auch die niedrigere Zahl als tolerabel gilt, wenn ein geeigneter Ausgleich getroffen wird, z. B. "durch organisatorische Maßnahmen" (infrage kommen u. U. erhöhte Reinigungshäufigkeit oder verringerte Gleichzeitigkeit). Ähnliches gilt auch für Handwaschgelegenheiten in Toilettenräumen.
Für männliche Beschäftigte ist mindestens ein Drittel der ermittelten Anzahl als Toiletten, der Rest als Urinale auszuführen.
Ein Toilettenraum soll nicht mit mehr als 10 Toilettenzellen und 10 Urinalen ausgestattet sein.